Der Lieferabnahmevertrag ist zwar als Hinweis darauf anzusehen, dass die Softwarelieferungen noch nicht erfolgten. Allerdings bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer C.________ gemäss Gewährleistungsvertrag vom 12. März 1999 die Vollständigkeit und Richtigkeit der Saldobilanz und der Erfolgsrechnung der E.________AG 1998 und der darin enthaltenen Zahlen garantiert hat. Gemäss Gewährleistungsvertrag stellten diese Unterlagen die wirtschaftliche Lage der Unternehmung zutreffend und in allen wesentlichen Belangen gesamthaft und vollständig dar (vgl. Ziff. III/2 des Gewährleistungsvertrags).