In der Erklärung vom 8. März 1999 bestätigte C.________ unterschriftlich, Kenntnis vom Aktienkaufvertrag zwischen K.________ und der G.________AG vom 14. Juli 1998, dem Austrittsvertrag zwischen der G.________AG und der E.________AG vom 14. Juli 1998 sowie dem Lieferabnahmevertrag zwischen der G.________AG einerseits und K.________ und dem Beschwerdeführer andererseits zu haben und damit einverstanden zu sein, dass diese Verträge so abgeschlossen worden seien. Im Austrittsvertrag vom 14. Juli 1998 anerkannte die E.________AG, der G.________AG einen Betrag von CHF 800‘000.00 zu schulden.