_ vom 8. März 1999 pflichtgemäss gewürdigt, hätte sie in ihrem Bericht vom 3. Juli 2006 dem Beschwerdeführer gegenüber insbesondere den Vorwurf des Betrugs nicht erheben dürfen. C.________ habe über das Guthaben der G.________AG Bescheid gewusst. Die Erklärung sei vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Einvernahme zu den Akten gegeben worden. Gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Abs. a StPO).