11 4.9 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Der Beschwerdeführer bringt vor, die allenfalls im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 der E.________AG entstandenen Kosten seien durch das eigenmächtige Handeln der Kantonspolizei entstanden und daher vom Staat zu tragen. Hätte die Polizei die Erklärung von C.________ vom 8. März 1999 pflichtgemäss gewürdigt, hätte sie in ihrem Bericht vom 3. Juli 2006 dem Beschwerdeführer gegenüber insbesondere den Vorwurf des Betrugs nicht erheben dürfen.