[2/3 von CHF 1‘279.20]). Auch die Auslagen (Zeugengelder, Auslagen im Zusammenhang mit den rechtshilfeweise erfolgten Einvernahmen) betrafen sowohl die eingestellte als auch die angeklagten Vorwürfe, wobei die Einvernahmen überwiegend die eingestellten Vorwürfe zum Thema hatten. Es rechtfertigt sich daher, die Auslagen im gleichen Verhältnis wie die Gebühr zu verlegen. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf CHF 11‘749.70 bestimmt. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es bei diesem Betrag sein Bewenden haben.