Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann insoweit nicht gefolgt werden. Anders als vom Beschwerdeführer dargelegt, bezogen sich die Ermittlungshandlungen indes ausschliesslich auf den Beschwerdeführer. Es wurde keine weitere Person beschuldigt, sondern es wurde lediglich der Beschwerdeführer als beschuldigte Person einvernommen. Die Ermittlungen betrafen entweder die eingestellten oder die angeklagten Delikte.