Dabei wurde berücksichtigt, dass der Aufwand für die Hausdurchsuchungen und der Editionen grösstenteils nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden können. Der Aufwand von 2/3 wurde durch den Beschwerdeführer verursacht, da dieser ausschliesslich die eingestellten Delikte betrifft, deren Untersuchung der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Massgeblich für die Kostenausscheidung ist allein der durch die Ermittlung der Vorwürfe entstandene Aufwand und nicht die abstrakte Gewichtung der Tatbestände. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann insoweit nicht gefolgt werden.