Hierbei handelt es sich um einen anderen Sachverhalt, welcher unterschiedlichen Ermittlungsaufwand erforderte. 4.8 Angesichts des Umfangs der Einvernahmeprotokolle mit dem Schwerpunkt auf die eingestellten Delikte wird der allein aufgrund der eingestellten Straftatbestände verursachte Verfahrensaufwand auf 2/3 bestimmt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Aufwand für die Hausdurchsuchungen und der Editionen grösstenteils nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden können.