Anlässlich des Verfahrens PEN 15 288 galt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer am 14. August 2001 zu Handen der Revisionsstelle eine falsche Vollständigkeitserklärung ausstellen liess und diese unterzeichnete, in welcher das G.________AG-Guthaben mit CHF 420‘000.00 ausgewiesen worden war. Die eingestellten Tatbestände betrafen demgegenüber den Vorwurf, dass das Guthaben erst gar nicht bilanziert und der Eindruck erweckt worden war, dass diese Forderung bereits geleistet und mittels gewährtem Darlehen verrechnet worden war. Hierbei handelt es sich um einen anderen Sachverhalt, welcher unterschiedlichen Ermittlungsaufwand erforderte.