10 wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Anlässlich des Verfahrens PEN 15 288 galt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer am 14. August 2001 zu Handen der Revisionsstelle eine falsche Vollständigkeitserklärung ausstellen liess und diese unterzeichnete, in welcher das G.________AG-Guthaben mit CHF 420‘000.00 ausgewiesen worden war.