Insoweit ist daher ein beträchtlicher Mehraufwand entstanden, welchen der Beschwerdeführer zu tragen hat. Die frühere Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach für die eingestellten Delikte kein Mehraufwand entstanden sei, erweist sich als unzutreffend. Die Kosten im Zusammenhang mit dem G.________AG-Gutachten wurden nicht bereits anlässlich des Verfahrens PEN 15 288 vor dem Regionalgericht Oberland rechtskräftig liquidiert,