vom 29. Oktober 1997 sowie darum, weshalb das verbleibende Gutachten der G.________AG Informatik AG vor dem Jahr 2000 nicht bilanziert wurde. Die untersuchungsrichterliche Einvernahme von I.________ (Angestellter der E.________AG von 1994-1999) am 19. August 2009 sowie die untersuchungsrichterliche Einvernahme von R.________ (Verwaltungsrat der E.________AG von 1996-1998) am 19. August 2009 betrafen zudem ausschliesslich die eingestellten Vorwürfe. Die bezüglich der eingestellten Delikte gestellten Fragen wären für die angeklagten Delikte nicht notwendig gewesen. Insoweit ist daher ein beträchtlicher Mehraufwand entstanden, welchen der Beschwerdeführer zu tragen hat.