_ vom 29. Mai 2006; die Einvernahme von P.________ vom 8. Juni 2006; die Einvernahme von Q.________ vom 9. Juni 2006 sowie die rechtshilfeweise Einvernahme von J.________ und K.________ vom 10. März 2011). Bei diesen Einvernahmen ging es massgeblich um den Gewährleistungsvertrag vom 12. März 1999, um das nicht vorhandene Eigenkapital von CHF 200‘000.00, die Sourcenrechte der E.________AG resp. der L.________(Unternehmung), das Darlehen von CHF 800‘000.00 und die Lieferung der Softwareprogramme an die G.________AG, die Rechnung Nr. .________ vom 29. Oktober 1997 sowie darum, weshalb das verbleibende Gutachten der G.________AG Informatik AG vor dem Jahr 2000 nicht bilanziert wurde.