Dasselbe gilt für die Editionen bei der F.________AG und der M.________AG. Die Akteneditionen beim Gerichtskreis X Thun und beim Regionalgericht Oberland betrafen demgegenüber ausschliesslich den eingestellten Vorwurf des Betrugs. Die dadurch entstandenen Kosten müssen folglich als durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers verursacht erachtet werden. Dieses Verhalten gab Anlass zur Untersuchung der eingestellten Vorwürfe. Der Hauptaufwand der vorliegenden Strafuntersuchung lag allerdings bei den zahlreich durchgeführten Einvernahmen, deren Vorbereitung und Auswertung.