Die Kosten für die Hausdurchsuchungen bei der M.________AG (Revisor der E.________AG seit 2000) und der F.________AG (Nachfolgegesellschaft der E.________AG) wurden nicht durch den Beschwerdeführer verursacht. Die Hausdurchsuchungen wären auch ohne die eingestellten Vorwürfe durchgeführt worden, da diese für die Ermittlung der angeklagten Straftatbestände erforderlich waren. Insoweit ist aufgrund der eingestellten Straftatbestände kein Mehraufwand entstanden. Dasselbe gilt für die Editionen bei der F.________AG und der M.________AG.