9 Gewährleistungsvertrag vom 12. März 1999 sowie die Arbeitsleistungen an die G.________AG im Umfang von CHF 800‘000.00 ging). Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2010 (pag. 5) handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Ermittlungen bezüglich der eingestellten Tatbestände erfolgten bereits viel früher. Die Kosten für die Hausdurchsuchungen bei der M.________AG (Revisor der E.________AG seit 2000) und der F.________AG (Nachfolgegesellschaft der E.________AG) wurden nicht durch den Beschwerdeführer verursacht.