Die Strafuntersuchung umfasste im Wesentlichen Einvernahmen, Hausdurchsuchungen und Editionen und beschlug grösstenteils sowohl die eingestellten als auch die angeklagten Vorwürfe. Auch die eingestellten Vorwürfe bildeten von Anfang an Verfahrensgegenstand. Es trifft zwar zu, dass die Strafanzeige vom 7. Oktober 2004 nicht wegen der eingestellten Vorwürfe erfolgte. Allerdings geht aus dem Schreiben des Untersuchungsrichters vom 17. Mai 2005 betreffend Anordnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens hervor, dass sich dieses auch auf Urkundendelikte etc. zu beziehen hat (pag.