Bei den angeklagten und den eingestellten Vorwürfen handelte es sich mithin – auch wenn gewisse Zusammenhänge bestehen – um unterschiedliche Handlungen, die einer getrennten Untersuchung und Beurteilung und damit einer Kostenausscheidung zugänglich sind. Aufgrund der vorstehend umschriebenen Zusammenhänge und des gesamthaft betrachtet gleichen Grundsachverhalts ist es allerdings schwierig, die durch den Beschwerdeführer verursachten Kosten für die eingestellten Delikte auszuscheiden. Die Strafuntersuchung umfasste im Wesentlichen Einvernahmen, Hausdurchsuchungen und Editionen und beschlug grösstenteils sowohl die eingestellten als auch die angeklagten Vorwürfe.