Die E.________AG machte geltend, Eigentümerin der Software (Grundsource) zu sein und der L.________(Unternehmung) das Recht für den Vertrieb der Software in den H.________(Land) verkauft zu haben. Nach Intervention des Bank- ruptcy-supervisor/liquidator wurden die Forderungen zurückgezogen und der Vorgang als ausserordentlicher Verlust der E.________AG verbucht. Die weiter angeklagten Delikte betrafen Konkursdelikte. Bei den angeklagten und den eingestellten Vorwürfen handelte es sich mithin – auch wenn gewisse Zusammenhänge bestehen – um unterschiedliche Handlungen, die einer getrennten Untersuchung und Beurteilung und damit einer Kostenausscheidung zugänglich sind.