Beim besagten G.________AG-Guthaben handelte es sich um die noch verbleibende Restschuld der E.________AG gegenüber der G.________AG, welche in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 noch nicht bilanziert worden war (vgl. die eingestellten Vorwürfe). Zudem soll der Beschwerdeführer im Konkurs der L.________(Unternehmung) fiktive Forderungen angemeldet haben, diese als «Lizenzgebühren» dargestellt und in der Buchhaltung der E.________AG eingebucht haben. Die E.________AG machte geltend, Eigentümerin der Software (Grundsource) zu sein und der L.________(Unternehmung) das Recht für den Vertrieb der Software in den H.________(Land) verkauft zu haben.