Unter dem Straftatbestand der Urkundenfälschung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er zu Handen der Revisionsstelle eine Vollständigkeitserklärung ausgestellt hat resp. ausstellen liess, in welcher er das Guthaben der G.________AG neu mit CHF 420‘000.00 auswies, obwohl dieses effektiv tiefer lag. Beim besagten G.________AG-Guthaben handelte es sich um die noch verbleibende Restschuld der E.________AG gegenüber der G.________AG, welche in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 noch nicht bilanziert worden war (vgl. die eingestellten Vorwürfe).