Bei einer genaueren Betrachtung ist aber festzustellen, dass sich die eingestellten Vorwürfe wegen Betrugs und Urkundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen 1997 bis 1999) und die angeklagten Vorwürfe der Urkundenfälschung, des betrügerischen Konkurses und der Misswirtschaft zeitlich und sachlich in wesentlichen Punkten unterscheiden (vgl. dazu bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 309 vom 11. Februar 2016 E. 5.4 ff.). Die eingestellten Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung beziehen sich auf die Jahre 1997 bis 1999 und stehen im Zusammenhang mit der Aktienübernahme durch C.________.