CHF 674.20 Auslagen Staatsanwaltschaft für Teilnahme an den Einvernahmen in den H.________(Land)). Die Höhe der Auslagen wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 4.7 Dem Beschwerdeführer sind diejenigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche einzig oder hauptsächlich in Bezug auf den eingestellten Teil des Verfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung erfolgten (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.8.4 und 1.9). Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei der Gebühr um eine Pauschale.