808 ff.), sind auch die insoweit angefallenen Auslagen (pag. 912) zu berücksichtigen. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Übersetzungskosten von CHF 440.00 (pag. 909 f.) um Kosten für die Rückübersetzung der in den H.________(Land) durchgeführten Einvernahmen der Zeugen J.________ und K.________ gehandelt hat. Diese stellen folglich ebenfalls Auslagen des Strafverfahrens dar. Es resultieren Auslagen von insgesamt CHF 1‘279.20 (CHF 25.00 Versandkosten Rechtshilfeersuchen; CHF 440.00 Übersetzungskosten; CHF 140.00 Zeugengelder; CHF 674.20