7 die Reisekosten von CHF 58.00 verzichtet (pag. 908). Die insoweit im Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 aufgeführten Auslagen sind folglich um diesen Betrag zu kürzen. Dasselbe gilt für die Versandkosten des Rechtshilfeersuchens, welche auf CHF 25.00 zu reduzieren sind (pag. 907). Da die persönliche Teilnahme des Staatanwalts an den Einvernahmen in den H.________(Land) notwendig war und andernfalls das Rechtshilfeersuchen nicht vollzogen worden wäre (vgl. pag. 808 ff.), sind auch die insoweit angefallenen Auslagen (pag.