Der Aufwand der Staatsanwaltschaft für die Beschwerdeverfahren war bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. In den Beschwerdeverfahren wurde lediglich der Aufwand der Beschwerdekammer in Strafsachen, nicht hingegen derjenige der Staatsanwaltschaft liquidiert. Da die Gebühr als Pauschale bestimmt wird, ist es nicht erforderlich, dass in einem Leistungsverzeichnis detailliert aufgelistet wird, welche Arbeiten an welchem Tag in welchem Umfang durch die Staatanwaltschaft und die Polizei vorgenommen wurden.