Unter Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist das gesamte Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) gemeint, d.h. auch der Aufwand, welcher im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie der delegierten Verfahrenshandlungen der Polizei entstanden ist. Es erfolgte denn auch nicht nur eine staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, sondern diverse untersuchungsrichterliche und delegierte Einvernahmen. Der Aufwand der Staatsanwaltschaft für die Beschwerdeverfahren war bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen.