6 Abs. 1 VKD). Die Gebühr von CHF 16‘700.00 erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet («kein Nachweis der Staatsanwaltschaft dafür, wieso die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten angeblich CHF 11‘749.70 betragen sollen»; S. 12 f. der Beschwerde), ist nicht stichhaltig. Die Gebühr umfasst sämtlichen Aufwand, welcher im Rahmen der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft angefallen ist. Unter Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist das gesamte Vorverfahren (Art.