Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme einlässlich begründet, wie die Gebühr für das gesamte Strafverfahren auf CHF 16‘700.00 bestimmt wurde. Sie hat insbesondere nachvollziehbar dargetan, dass sich vorliegend die Überschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens aufgrund der Umfangs und der Komplexität des Strafverfahrens mit zahlreichen Beschwerden und einem anspruchsvollen Rechtshilfeersuchen in die H.________(Land) rechtfertigte. Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Beschwerdekammer in Strafsachen an und verweist darauf (vgl. E. 4.4 hiervor sowie Art. 15 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VKD).