Die Verteilung der Verfahrenskosten sei vom Beschwerdeführer nie in Frage gestellt worden. Vielmehr sei die Kostenauferlage an den Beschwerdeführer an sich sowie der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung gerügt worden. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme einlässlich begründet, wie die Gebühr für das gesamte Strafverfahren auf CHF 16‘700.00 bestimmt wurde.