6 nämlich 1/3 für die angeklagten und 2/3 für die eingestellten Delikte. Die Aufteilung 1/3 zu 2/3 sei unter Berücksichtigung des in der Untersuchung entstandenen Aufwands und der Gewichtung der Tatbestände erfolgt. Der Beschwerdeführer weise in der Beschwerde ans Bundesgericht selbst darauf hin, dass ein wesentlicher Teil der Tatvorwürfe den Zeitraum des Frühjahrs 1999 betreffe und somit verjährt sei. Diesbezüglich sei das Strafverfahren eingestellt worden.