Weiter seien die Versandkosten des Rechtshilfeersuchens um CHF 12.50 zu kürzen, da dieser Betrag ein anderes Verfahren betreffe. Die Auslagen für das Verfahren beliefen sich auf insgesamt CHF 1‘279.20. Sämtliche im Strafverfahren untersuchten Tatbestände stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang. Spezifische Untersuchungshandlungen oder Auslagen, welche einem bestimmten Tatbestand zugeordnet werden könnten, bestünden keine. Aufgrund dessen sei die Ausscheidung der Kosten pauschalisiert erfolgt,