Die Auflistung der Auslagen im Kostenverzeichnis sei teilweise unzutreffend. Der Betrag von CHF 440.00 mit der Bezeichnung «Total nicht verrechenbare auf Fremdsprachigkeit der angeschuldigten Person beruhende Übersetzungskosten» umfasse nicht eine Übersetzung im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern es handle sich hierbei um Kosten für die Rückübersetzung der in den H.________(Land) durchgeführten Einvernahmen. Der Betrag sei fälschlicherweise wieder abgezogen worden. Weiter seien die Versandkosten des Rechtshilfeersuchens um CHF 12.50 zu kürzen, da dieser Betrag ein anderes Verfahren betreffe.