4.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer neuerlichen, im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil 6B_155/2017 ergangenen Stellungnahme aus, vorliegend handle es sich um ein komplexes und umfangreiches Strafverfahren, in welchem nebst den gebotenen Untersuchungshandlungen zahlreiche Beschwerden erhoben und ein internationales Rechtshilfeersuchen gestellt worden sei. Dies rechtfertige die Überschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.