Gemäss Art. 15 VKD werden für die Durchführung einer Untersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft Taxpunkte von 200 bis 15 000 erhoben, wobei nach Art. 6 Abs. 1 VKD in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden kann. 4.4