4.3 Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Gebühren werden im Kanton Bern in Form von Pauschalen für den gesamten im jeweiligen Verfahren anfallenden Aufwand erhoben (Art. 2 Abs. 2 des Dekretes betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Gemäss Art.