Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Der Umfang der Kostenpflicht der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO; BGE 109 Ia 160 E. 4a; 114 Ia 299 E. 4a; je mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art.