des Kantons Bern BK 13 241 vom 14. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Entschädigungsfrage richtet sich ebenfalls nach Art. 421 StPO (DOMEISEN, a.a.O., N. 3 zu Art. 421 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1325 Mitte Ziff. 2.10.1) und wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 429 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 4.2 Gemäss Art.