Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2010 vom 12. November 2010 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist die Ausscheidung von Verfahrenskosten für diejenigen Kosten angezeigt, welche durch Untersuchungshandlungen entstanden sind, die einzig oder hauptsächlich im Bezug auf den eingestellten Teil des Verfahrens erfolgten (vgl. Beschluss des Obergerichts