O., N. 9 zu Art. 421 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2010 vom 12. November 2010 E. 3.5.2 mit Hinweisen).