4. 4.1 Art. 421 Abs. 1 Bst. b StPO sieht die Möglichkeit vor, die Kostenfolgen bereits im Entscheid über die teilweise Einstellung des Verfahrens zu regeln. Gemeint sind Kosten, die im Zusammenhang mit den einzustellenden Verfahren entstanden sind (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 421 StPO). Ein vorweggenommener Kostenentscheid kann sich aufdrängen, wenn in einem Strafverfahren wegen mehrerer Delikte ein Komplex eingestellt wird, der mit den weiteren Delikten in keinen Zusammenhang steht (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9