Es geht daher an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer erneut geltend macht, sein Verhalten im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 der E.________AG sei nicht ursächlich für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen. Die insoweit erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen (vgl. E. 3.1 hiervor). Neue Tatsachen oder Beweismittel werden nicht geltend gemacht.