SR 312.0) nicht beanstandet hat. In der Neubeurteilung zu prüfen ist ausschliesslich, ob sämtliche dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten mit dem eingestellten Strafverfahren im Zusammenhang stehen bzw. durch sein Verhalten verursacht wurden, sowie, ob die Aufteilung der Kosten im Verhältnis 2/3 für die eingestellten und 1/3 für die angeklagten Tatbestände korrekt ist. Es geht daher an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer erneut geltend macht, sein Verhalten im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 der E.________AG sei nicht ursächlich für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen.