4 beruhende Übersetzerkosten» zweifeln, da der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache sei. 3.3 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Bundesgericht die Auferlegung der auf das eingestellte Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung entfallenden Kosten an den Beschwerdeführer und die Verweigerung einer Entschädigung hierfür gestützt auf Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht beanstandet hat.