Dies habe die Vorinstanz nachzuholen. Zudem habe sie zu überprüfen, ob alle Gebühren und Auslagen, die im Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft aufgeführt seien, im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren stünden. Daran lasse immerhin der Posten «total nicht verrechenbare auf Fremdsprachigkeit der angeschuldigten Person