Demnach scheine die Vorinstanz die Höhe der gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 auf die Teileinstellung entfallenden Kosten nicht in Frage zu stellen bzw. zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft habe 2/3 der im Kostenverzeichnis ausgewiesenen Verfahrenskosten und Auslagen als auf die Teileinstellung entfallend ausgeschieden und die restlichen Kosten im Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland geltend gemacht. Weshalb sie 2/3 der Kosten als auf das eingestellte Strafverfahren entfallend ausgeschieden habe, begründe die Staatsanwaltschaft nicht. Dies habe die Vorinstanz nachzuholen.