Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Verhalten habe nicht das gesamte Strafverfahren und die dadurch entstandenen Kosten verursacht, sei damit unbegründet. Begründet sei aber die Rüge, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft legten nicht dar, welche Kosten er genau mit seinem Verhalten verursacht haben soll. Dem vorinstanzlichen Beschluss sei nichts zur Höhe der Kosten zu entnehmen. Demnach scheine die Vorinstanz die Höhe der gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 auf die Teileinstellung entfallenden Kosten nicht in Frage zu stellen bzw. zu überprüfen.