Das Verhalten des Beschwerdeführers könne indes von vornherein einzig kausal für das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung sein. Hiervon gingen auch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft aus, indem sie dem Beschwerdeführer lediglich diejenigen Kosten auferlegt hätten, die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 auf das eingestellte Strafverfahren entfielen. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Verhalten habe nicht das gesamte Strafverfahren und die dadurch entstandenen Kosten verursacht, sei damit unbegründet.