Bundesrechtskonform sei auch die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Es sei somit grundsätzlich kausal für die Einleitung des Strafverfahrens und die dadurch entstandenen Kosten. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne indes von vornherein einzig kausal für das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung sein.