sowie die Nichtbilanzierung der gegenüber der G.________AG bestehenden Schuld gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen und damit die Einleitung des Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung adäquat kausal bewirkt. Die Schlussfolgerung, deren Verletzung stelle ein zivilrechtlich vorwerfbares widerrechtliches Verhalten dar, verletze kein Bundesrecht. Bundesrechtskonform sei auch die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt.